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Körperschaftsteuer: Was bei der GmbH vom Gewinn bleibt
15 Prozent Körperschaftsteuer klingen nach wenig. Mit Soli und Gewerbesteuer sind es rund 30 Prozent, nach einer Ausschüttung knapp die Hälfte. Rechenweg, Hebesatz-Tabelle und die Senkung ab 2028.

Die Körperschaftsteuer beträgt nach § 23 KStG bis einschließlich 2027 genau 15 Prozent des zu versteuernden Einkommens einer GmbH, AG oder UG. Dazu kommen 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag auf die Steuer und die Gewerbesteuer, sodass eine GmbH beim durchschnittlichen Hebesatz von 410 Prozent rund 30,2 Prozent ihres Gewinns an Finanzamt und Gemeinde abgibt.
Ganz vorbei ist es damit noch nicht. Schüttet die Gesellschaft den Gewinn aus, zahlt der Gesellschafter noch einmal Abgeltungsteuer. Von 100.000 Euro Gewinn kommen dann rund 51.400 Euro privat an. Wie sich diese Zahl zusammensetzt, lässt sich mit wenigen Rechenschritten nachvollziehen. Und an mehreren Stellen lässt sie sich bewegen.
Ein Hinweis vorab: Die Rechnungen hier sind vereinfacht und gelten für eine inländische GmbH ohne Sonderfälle wie Organschaft, Auslandsbezug oder Verlustvorträge. Ausschüttungshöhe, Geschäftsführergehalt und Antrag auf das Teileinkünfteverfahren sollten mit der Steuerberatung abgestimmt werden, weil Fehler hier schnell als verdeckte Gewinnausschüttung enden.
Wer Körperschaftsteuer zahlt
Steuerpflichtig sind Körperschaften, also vor allem Kapitalgesellschaften: GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG, außerdem Genossenschaften und wirtschaftliche Vereine. Für sie ist die Körperschaftsteuer das, was für Einzelunternehmer und Gesellschafter einer Personengesellschaft die Einkommensteuer ist. Eine GmbH zahlt deshalb keine Einkommensteuer. Die zahlt erst der Gesellschafter, und zwar auf Geschäftsführergehalt und Ausschüttungen.
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MediadatenDie Steuer fließt Bund und Ländern gemeinsam zu, wie die Finanzverwaltung Baden-Württemberg erklärt. Die Gewerbesteuer dagegen geht an die Gemeinde, in der die GmbH ihren Betrieb hat. Beide Steuern knüpfen an fast denselben Gewinn an, werden aber getrennt erklärt und getrennt festgesetzt.
Körperschaftsteuersatz 2026 und die Senkung bis 2032
Mit dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm vom Juli 2025 hat der Bundestag den Satz gestaffelt gesenkt. § 23 Abs. 1 KStG sieht in der geltenden Fassung diese Werte vor:
| Veranlagungszeitraum | Körperschaftsteuer | mit Soli (5,5 %) |
|---|---|---|
| bis 2027 | 15 % | 15,825 % |
| 2028 | 14 % | 14,77 % |
| 2029 | 13 % | 13,715 % |
| 2030 | 12 % | 12,66 % |
| 2031 | 11 % | 11,605 % |
| ab 2032 | 10 % | 10,55 % |
Die Bundesregierung beziffert die Gesamtbelastung ab 2032 auf „knapp 25 Prozent statt aktuell knapp 30 Prozent“. Im Gesetzestext steht der Fahrplan ab 2028 (Stand: Oktober 2026), für 2026 und 2027 gilt unverändert 15 Prozent.
Der Soli bleibt für Kapitalgesellschaften voll erhalten. Die Freigrenzen, durch die die meisten Arbeitnehmer seit 2021 keinen Soli mehr zahlen, gelten nur für die Einkommensteuer natürlicher Personen. Auf die Körperschaftsteuer werden nach § 4 SolZG immer 5,5 Prozent fällig.
Gewerbesteuer: der Teil, den die Gemeinde bestimmt
Die Gewerbesteuer ist bei einer GmbH meist fast so hoch wie Körperschaftsteuer und Soli zusammen. Gerechnet wird in zwei Schritten: Der Gewerbeertrag wird auf volle 100 Euro abgerundet und mit der Steuermesszahl von 3,5 Prozent multipliziert (§ 11 Abs. 2 GewStG). Auf diesen Messbetrag wendet die Gemeinde ihren Hebesatz an (§ 16 GewStG).
Zwei Punkte werden oft falsch dargestellt. Den Freibetrag von 24.500 Euro gibt es nach § 11 Abs. 1 GewStG nur für natürliche Personen und Personengesellschaften, eine GmbH bekommt ihn nicht. Und die Gewerbesteuer ist nach § 4 Abs. 5b EStG keine Betriebsausgabe, sie mindert also weder ihren eigenen Gewinn noch die Körperschaftsteuer.
Laut Statistischem Bundesamt lag der durchschnittliche Hebesatz aller Gemeinden 2025 bei 410 Prozent, einen Punkt über dem Vorjahr. Ab dem Erhebungszeitraum 2027 steigt der gesetzliche Mindesthebesatz von 200 auf 280 Prozent (§ 16 Abs. 4 GewStG in Verbindung mit § 36 Abs. 5b GewStG, geändert durch Gesetz vom 29. Juni 2026). Für Gemeinden mit sehr niedrigem Satz, oft als Standort für Holdings genutzt, schrumpft der Vorteil damit deutlich.
| Hebesatz | Gewerbesteuer | KSt + Soli | Gesamtbelastung |
|---|---|---|---|
| 200 % (nur bis 2026) | 7,0 % | 15,825 % | 22,825 % |
| 280 % (Minimum ab 2027) | 9,8 % | 15,825 % | 25,625 % |
| 350 % | 12,25 % | 15,825 % | 28,075 % |
| 410 % (Durchschnitt 2025) | 14,35 % | 15,825 % | 30,175 % |
| 490 % | 17,15 % | 15,825 % | 32,975 % |
Die Gewerbesteuer-Spalte ergibt sich aus 3,5 % × Hebesatz. Für 2027 gelten dieselben Werte, nur die Zeile mit 200 Prozent fällt weg. Den Hebesatz der eigenen Gemeinde nennt der letzte Gewerbesteuerbescheid oder die Website der Kommune.
Vom Jahresüberschuss zum zu versteuernden Einkommen
Besteuert wird nicht der Gewinn laut Bilanz, sondern das zu versteuernde Einkommen. Der Weg dorthin folgt einem festen Schema, das jede Körperschaftsteuererklärung abbildet:
- Jahresüberschuss laut Handelsbilanz als Ausgangspunkt nehmen, bei Abweichungen auf den Steuerbilanzgewinn überleiten.
- Gebuchte Körperschaftsteuer, Soli und Gewerbesteuer wieder hinzurechnen. Sie sind nach § 10 Nr. 2 KStG und § 4 Abs. 5b EStG nicht abziehbar.
- Weitere nicht abziehbare Betriebsausgaben hinzurechnen, etwa 30 Prozent der Bewirtungskosten (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG) und Geschenke an Geschäftspartner über 50 Euro je Empfänger und Jahr (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG).
- Verdeckte Gewinnausschüttungen hinzurechnen. Sie dürfen das Einkommen nach § 8 Abs. 3 KStG nicht mindern.
- Steuerfreie Erträge abziehen, vor allem Dividenden aus Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften nach § 8b KStG.
- Spenden im Rahmen von § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG abziehen, höchstens 20 Prozent des Einkommens oder 4 Promille aus Umsatz plus Löhnen.
- Verlustvortrag abziehen: bis 1 Million Euro voll, darüber in den Jahren 2024 bis 2027 zu 70 Prozent (§ 10d Abs. 2 EStG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 KStG).
Das Ergebnis ist das zu versteuernde Einkommen, darauf werden die 15 Prozent angewendet. Der Gewerbeertrag startet beim selben Gewinn, wird aber um eigene Hinzurechnungen und Kürzungen korrigiert. Am bekanntesten ist die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG: Zinsen voll, Mieten und Leasingraten nur anteilig (20 Prozent bei beweglichen, 50 Prozent bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern) werden zusammengezählt, und ein Viertel der Summe oberhalb von 200.000 Euro kommt hinzu. Kleinere GmbHs liegen meist unter dieser Grenze.
Körperschaftsteuer berechnen: Rechenbeispiel mit 100.000 Euro
Angenommen wird eine GmbH mit 100.000 Euro Gewinn vor Steuern im Jahr 2026, ohne nicht abziehbare Ausgaben und ohne gewerbesteuerliche Hinzurechnungen. Der Sitz liegt in einer Gemeinde mit 410 Prozent Hebesatz.
| Position | Rechenweg | Betrag |
|---|---|---|
| Gewinn vor Steuern | Ausgangswert | 100.000,00 € |
| Körperschaftsteuer | 100.000 € × 15 % | 15.000,00 € |
| Solidaritätszuschlag | 15.000 € × 5,5 % | 825,00 € |
| Gewerbesteuer-Messbetrag | 100.000 € × 3,5 % | 3.500,00 € |
| Gewerbesteuer | 3.500 € × 410 % | 14.350,00 € |
| Steuern der GmbH gesamt | Summe | 30.175,00 € |
| Gewinn nach Steuern | 100.000 € − 30.175 € | 69.825,00 € |
Mit nicht abziehbaren Ausgaben verschiebt sich das Bild leicht. Hat dieselbe GmbH 2.000 Euro für Bewirtungen ausgegeben, steigt das Einkommen um 600 Euro, weil 30 Prozent davon nicht abziehbar sind. Bei 30,175 Prozent Gesamtbelastung kostet das rund 181 Euro zusätzliche Steuer. Kleine Beträge, aber sie zeigen, warum der Steuersatz auf den Buchgewinn bezogen meist etwas höher ausfällt als die Tabelle.
Gewinnausschüttung: die zweite Steuerstufe
Solange der Gewinn in der GmbH bleibt, ist die Rechnung mit 30 Prozent abgeschlossen. Erst die Ausschüttung an die Gesellschafter löst die zweite Stufe aus. Für Gesellschafter, die ihre Anteile privat halten, gilt grundsätzlich die Abgeltungsteuer von 25 Prozent nach § 32d Abs. 1 EStG, darauf 5,5 Prozent Soli und gegebenenfalls Kirchensteuer.
Die GmbH behält diese Steuer als Kapitalertragsteuer direkt bei der Auszahlung ein. Nach § 44 Abs. 1 EStG ist die in einem Monat einbehaltene Steuer bis zum zehnten Tag des Folgemonats ans Finanzamt abzuführen, zusammen mit der Kapitalertragsteuer-Anmeldung. Der Gesellschafter erhält eine Steuerbescheinigung, mit der er die Steuer später in seiner Erklärung anrechnen lassen kann.
Weiter mit dem Beispiel, die GmbH schüttet die vollen 69.825 Euro aus:
| Position | Rechenweg | Betrag |
|---|---|---|
| Ausschüttung brutto | Gewinn nach Steuern | 69.825,00 € |
| Kapitalertragsteuer | 69.825 € × 25 % | 17.456,25 € |
| Soli darauf | 17.456,25 € × 5,5 % | 960,09 € |
| Netto beim Gesellschafter | 69.825 € − 18.416,34 € | 51.408,66 € |
| Gesamtbelastung beider Stufen | 48.591,34 € von 100.000 € | 48,59 % |
Ohne Kirchensteuer und ohne Sparer-Pauschbetrag gerechnet. Der Pauschbetrag von 1.000 Euro, bei Zusammenveranlagung 2.000 Euro (§ 20 Abs. 9 EStG), wirkt nur, wenn er nicht schon für Zinsen und andere Kapitalerträge verbraucht ist.
Teileinkünfteverfahren: wann sich der Antrag lohnt
Wer zu mindestens 25 Prozent beteiligt ist, oder zu mindestens 1 Prozent und beruflich für die GmbH tätig mit maßgeblichem Einfluss, kann nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG beantragen, dass die Ausschüttung nicht abgeltend, sondern nach dem Teileinkünfteverfahren besteuert wird. Dann sind 40 Prozent steuerfrei (§ 3 Nr. 40 EStG), die übrigen 60 Prozent laufen mit dem persönlichen Steuersatz in die Einkommensteuer.
Die Schwelle lässt sich ausrechnen: 25 Prozent Abgeltungsteuer geteilt durch 60 Prozent ergibt 41,67 Prozent. Liegt der persönliche Grenzsteuersatz darunter, ist das Teileinkünfteverfahren günstiger. Bei 30 Prozent Grenzsteuersatz und den 69.825 Euro aus dem Beispiel wären es vereinfacht 41.895 Euro steuerpflichtiger Anteil und 12.568,50 Euro Einkommensteuer, rund 4.900 Euro weniger als die Abgeltungsteuer vor Soli. Bei 42 Prozent kippt der Vorteil.
Der zweite Grund für den Antrag sind Finanzierungskosten. Hat der Gesellschafter den Kauf seiner Anteile mit Kredit bezahlt, sind die Zinsen unter der Abgeltungsteuer gar nicht abziehbar, im Teileinkünfteverfahren zu 60 Prozent (§ 3c Abs. 2 EStG). Der Antrag wird spätestens mit der Einkommensteuererklärung gestellt und gilt dann für dieses und die folgenden vier Jahre. Nach einem Widerruf ist für dieselbe Beteiligung kein neuer Antrag mehr möglich.
Holding: wenn der Gesellschafter selbst eine GmbH ist
Hält eine Holding-GmbH die Anteile, bleiben Ausschüttungen nach § 8b Abs. 1 KStG bei der Körperschaftsteuer außer Ansatz. Allerdings gelten 5 Prozent davon pauschal als nicht abziehbare Betriebsausgaben (§ 8b Abs. 5 KStG), sodass effektiv auf 5 Prozent der Dividende Steuer anfällt. Bei 30 Prozent Belastung sind das rund 1,5 Prozent. Voraussetzung ist bei der Körperschaftsteuer eine Beteiligung von mindestens 10 Prozent zu Beginn des Kalenderjahres (§ 8b Abs. 4 KStG), für die Gewerbesteuer nach § 9 Nr. 2a GewStG mindestens 15 Prozent zu Beginn des Erhebungszeitraums. Die zweite Stufe fällt erst an, wenn die Holding an ihre eigenen Gesellschafter ausschüttet.
Thesaurieren oder ausschütten: was die Senkung ändert
Die folgende Übersicht rechnet das Beispiel für alle Jahre der Senkung durch, mit 410 Prozent Hebesatz und vollständiger Ausschüttung zur Abgeltungsteuer. Der Faktor für die zweite Stufe beträgt jeweils 1 − 25 % × 1,055 = 73,625 Prozent.
| Jahr | Steuern GmbH | Bleibt in der GmbH | Netto nach Ausschüttung | Gesamtlast |
|---|---|---|---|---|
| 2026/2027 | 30.175 € | 69.825 € | 51.408,66 € | 48,59 % |
| 2028 | 29.120 € | 70.880 € | 52.185,40 € | 47,81 % |
| 2029 | 28.065 € | 71.935 € | 52.962,14 € | 47,04 % |
| 2030 | 27.010 € | 72.990 € | 53.738,89 € | 46,26 % |
| 2031 | 25.955 € | 74.045 € | 54.515,63 € | 45,48 % |
| ab 2032 | 24.900 € | 75.100 € | 55.292,38 € | 44,71 % |
Pro 100.000 Euro Gewinn steigt der Netto-Betrag bis 2032 um knapp 3.900 Euro. Die größere Wirkung liegt bei einbehaltenen Gewinnen: Sie werden in der GmbH ab 2032 mit rund 24,9 statt 30,2 Prozent belastet und stehen ungeschmälert für Investitionen, Tilgung oder Rücklagen bereit. Betriebe, die ohnehin reinvestieren, profitieren deshalb stärker als solche, die jeden Euro ausschütten.
Ein steuerlicher Nebeneffekt: Wann ausgeschüttet wird, ändert die Belastung auf Ebene der GmbH nicht. Die Körperschaftsteuer richtet sich nach dem Jahr, in dem der Gewinn entsteht, nicht nach dem Ausschüttungsjahr. Wer 2026 verdient und erst 2033 ausschüttet, hat trotzdem 15 Prozent gezahlt. Für Bilanzen mit latenten Steuern hat die Senkung dagegen schon heute Folgen, weil diese mit dem Satz des Jahres bewertet werden, in dem sich die Differenz voraussichtlich auflöst.
Gehalt statt Ausschüttung?
Das Geschäftsführergehalt eines Gesellschafter-Geschäftsführers ist bei der GmbH Betriebsausgabe und senkt Körperschaft- und Gewerbesteuer. Beim Empfänger ist es Arbeitslohn und wird voll mit dem persönlichen Steuersatz besteuert. Ob ein Euro Gehalt oder ein Euro Ausschüttung mehr übrig lässt, hängt deshalb am persönlichen Grenzsteuersatz: Liegt er samt Soli deutlich unter den rund 48,6 Prozent Gesamtlast einer Ausschüttung, spricht rechnerisch mehr für Gehalt. Sozialversicherung ist dabei nicht berücksichtigt und kann die Rechnung kippen.
Die Grenze setzt das Steuerrecht über die Angemessenheit. Zahlt die GmbH ein Gehalt, das ein fremder Geschäftsführer nicht bekommen würde, wertet das Finanzamt den überhöhten Teil als verdeckte Gewinnausschüttung. Er wird dem Einkommen der GmbH wieder hinzugerechnet und beim Gesellschafter als Kapitalertrag besteuert. Dasselbe gilt für Darlehen ohne Zinsen, Mieten über Marktniveau oder private Ausgaben über das Firmenkonto.
Ausschüttung in sechs Schritten
Eine ordentliche Gewinnausschüttung ist kein Überweisungsauftrag, sondern ein formaler Ablauf in dieser Reihenfolge:
- Jahresabschluss aufstellen und durch die Gesellschafterversammlung feststellen lassen. Feststellung und Ergebnisverwendung sind nach § 46 Nr. 1 GmbHG Sache der Gesellschafter.
- Prüfen, ob die Ausschüttung das Stammkapital angreift. Nach § 30 GmbHG darf das zu dessen Erhaltung erforderliche Vermögen nicht ausgezahlt werden.
- Liquidität prüfen: Steuernachzahlungen, Vorauszahlungen und laufende Verpflichtungen müssen nach der Auszahlung gedeckt sein.
- Ausschüttungsbeschluss mit Betrag und Datum schriftlich fassen und unterschreiben.
- Bei Auszahlung 25 Prozent Kapitalertragsteuer plus Soli einbehalten und bis zum 10. des Folgemonats anmelden und abführen.
- Steuerbescheinigung an die Gesellschafter ausstellen, damit sie die einbehaltene Steuer in ihrer Erklärung ansetzen oder den Antrag auf Teileinkünfteverfahren stellen können.
Fristen und Vorauszahlungen
Die Körperschaftsteuer ist eine Jahressteuer, die Erklärung wird elektronisch über Elster übermittelt. Ohne Steuerberatung endet die Frist nach § 149 Abs. 2 AO sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, also am 31. Juli des Folgejahres. Ist eine Steuerberatung beauftragt, gelten die längeren Fristen aus § 149 Abs. 3 AO.
Unterjährig zahlt die GmbH Vorauszahlungen. Für die Körperschaftsteuer gelten über § 31 KStG die Termine aus § 37 Abs. 1 EStG: 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember. Die Gewerbesteuer-Vorauszahlungen sind nach § 19 Abs. 1 GewStG am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Steigt der Gewinn deutlich, lohnt ein Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen, damit keine große Nachzahlung samt Zinsen auf einmal kommt. Umgekehrt lassen sie sich bei sinkendem Gewinn herabsetzen.
Häufige Fehler bei der Körperschaftsteuer
- Nur mit 15 Prozent kalkulieren: Ohne Soli und Gewerbesteuer fehlt in der Liquiditätsplanung etwa die Hälfte der tatsächlichen Steuerlast.
- Den Gewerbesteuer-Freibetrag von 24.500 Euro einrechnen, den eine GmbH nicht hat.
- Private Ausgaben über die GmbH laufen lassen und so verdeckte Gewinnausschüttungen erzeugen, die auf beiden Ebenen besteuert werden.
- Ausschütten ohne Beschluss oder ohne Einbehalt der Kapitalertragsteuer. Die GmbH haftet für nicht abgeführte Steuer.
- Den Antrag auf Teileinkünfteverfahren erst nach Abgabe der Einkommensteuererklärung stellen wollen. Danach ist er für dieses Jahr verspätet.
Häufige Fragen
Muss eine GmbH Einkommensteuer zahlen?
Nein. Die GmbH zahlt Körperschaftsteuer, Soli und Gewerbesteuer. Einkommensteuer fällt erst beim Gesellschafter an, auf Gehalt mit dem persönlichen Tarif und auf Ausschüttungen als Abgeltungsteuer oder im Teileinkünfteverfahren.
Ist die Körperschaftsteuer immer 15 Prozent?
Bis einschließlich 2027 ja. Danach sinkt der Satz nach § 23 KStG jedes Jahr um einen Punkt, 2028 auf 14 Prozent und ab 2032 auf 10 Prozent. Die Gewerbesteuer ist davon nicht betroffen.
Was ist der Unterschied zwischen Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer?
Die Körperschaftsteuer ist bundeseinheitlich und geht an Bund und Länder. Die Gewerbesteuer hängt vom Hebesatz der Gemeinde ab und bleibt dort. Beide setzen am Gewinn an, die Gewerbesteuer mit eigenen Hinzurechnungen und Kürzungen.
Wie hoch darf eine Gewinnausschüttung der GmbH sein?
Höchstens so hoch, dass das zur Erhaltung des Stammkapitals nötige Vermögen nicht angegriffen wird (§ 30 GmbHG). Innerhalb dieser Grenze bestimmen die Gesellschafter, wobei Gesellschaftsvertrag und Liquidität weitere Schranken setzen können.
Wann zahlt eine GmbH keine Körperschaftsteuer?
Wenn das zu versteuernde Einkommen null oder negativ ist, etwa durch Verluste oder Verlustvorträge. Ganz befreit sind nur bestimmte Körperschaften, zum Beispiel gemeinnützige GmbHs nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG für ihren steuerbegünstigten Bereich.
Fazit
Wer eine GmbH plant oder führt, sollte mit rund 30 Prozent Steuern auf den Gewinn rechnen und bei voller Ausschüttung mit knapp der Hälfte. Der eigene Hebesatz verschiebt diese Zahl um mehrere Prozentpunkte, die Senkung ab 2028 um gut fünf Punkte auf Ebene der GmbH. Am meisten bringt sie Betrieben, die Gewinne einbehalten. Vor der nächsten Ausschüttung lohnt es sich, den persönlichen Grenzsteuersatz zu prüfen und mit der Steuerberatung zu klären, ob der Antrag auf das Teileinkünfteverfahren sinnvoll ist.
Quellen
- Bundesministerium der Justiz · § 23 KStG Steuersatz · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 8b KStG Beteiligung an anderen Körperschaften · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 8 KStG Ermittlung des Einkommens · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 32d EStG Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 10d EStG Verlustabzug · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 44 EStG Entrichtung der Kapitalertragsteuer · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 4 EStG Gewinnbegriff · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 11 GewStG Steuermesszahl und Steuermessbetrag · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 16 GewStG Hebesatz · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 36 GewStG Zeitlicher Anwendungsbereich · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 4 SolZG 1995 Zuschlagsatz · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 30 GmbHG Kapitalerhaltung · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 149 AO Abgabe der Steuererklärungen · Abruf 10/2026
- Statistisches Bundesamt · Gewerbesteuereinnahmen im Jahr 2025 um 1,5 % höher als im Vorjahr · Abruf 10/2026
- Bundesregierung · Investitions-Sofortprogramm beschlossen · Abruf 10/2026
- Finanzverwaltung Baden-Württemberg · Wie wird die Körperschaftsteuer ermittelt? · Abruf 10/2026
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