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Zahlen, Steuern, Recht für Chefs

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Geschäftsführer-Brief
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Umfang
8 Min. Lesezeit

Betreff

GWG-Grenze: Wann gelten 250, 800 oder 1.000 Euro?

Bis 800 Euro netto sofort absetzen, bis 1.000 Euro in den Sammelposten, bis 250 Euro ohne Verzeichnis: Welche GWG-Grenze greift, hängt von einer Wahl ab, die für das ganze Wirtschaftsjahr gilt. Mit Rechenbeispiel und Stand zur diskutierten 1.200-Euro-Grenze.

Chefbüro mit Holzschreibtisch, weißem Bürodrehstuhl, hellen Polstersesseln, Wandfernseher und großer Fensterfront zur Stadt
Foto: MagicDesk / Pixabay, Pixabay-Inhaltslizenz

Die GWG-Grenze liegt bei 800 Euro netto: Bis zu diesem Betrag darf ein Betrieb ein bewegliches, selbständig nutzbares Anlagegut im Jahr der Anschaffung komplett als Betriebsausgabe absetzen (§ 6 Abs. 2 EStG). Die beiden anderen Zahlen gehören zum Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG, der Güter von mehr als 250 bis 1.000 Euro gleichmäßig über fünf Jahre verteilt.

Welche Grenze im Einzelfall greift, entscheidet sich nicht beim einzelnen Kauf. Der Betrieb legt sich für ein ganzes Wirtschaftsjahr fest: Sofortabzug bis 800 Euro oder Sammelposten für alles zwischen 250 und 1.000 Euro. Seit 2018 sind die Beträge gleich geblieben, auch 2026.

Ein einmal gebildeter Sammelposten läuft fünf Jahre. Bei größeren Anschaffungsrunden lohnt deshalb vor dem Jahresabschluss eine Abstimmung mit der Steuerberatung.

Die drei Grenzen im Überblick

Alle Beträge in der Tabelle sind Nettowerte. Die Regeln gelten auch bei Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 Satz 3 EStG) und über § 8 Abs. 1 KStG für GmbH und UG.

Kosten netto je WirtschaftsgutWeg 1: ohne SammelpostenWeg 2: mit Sammelposten
bis 250 €Sofortabzug, kein VerzeichnisSofortabzug, kein Verzeichnis
über 250 € bis 800 €Sofortabzug, Verzeichnis nötigSammelposten, je 20 % in 5 Jahren
über 800 € bis 1.000 €AfA über NutzungsdauerSammelposten, je 20 % in 5 Jahren
über 1.000 €AfA über NutzungsdauerAfA über Nutzungsdauer

Das Verzeichnis für Güter über 250 Euro verlangt § 6 Abs. 2 Satz 4 EStG mit Kaufdatum und Kosten. Ein eigenes Papierverzeichnis braucht es nicht, wenn sich beides aus der Buchführung ergibt, etwa über ein eigenes GWG-Konto.

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Welche Regel wann gilt: Die Wahl gilt für das ganze Jahr

Der Sammelposten ist ein Wahlrecht, und zwar ein pauschales. Nach § 6 Abs. 2a Satz 5 EStG wird es für alle Güter eines Wirtschaftsjahres einheitlich ausgeübt. Wer im März einen Bürostuhl für 690 Euro sofort absetzt, kann im Oktober keinen Schrank für 940 Euro in den Sammelposten stecken.

Im Folgejahr ist die Wahl neu offen. Für jedes Jahr, in dem der Pool genutzt wird, entsteht laut R 6.13 Abs. 5 der Einkommensteuer-Richtlinien ein eigener Sammelposten. Dieser wird stur mit einem Fünftel pro Jahr aufgelöst, ohne monatliche Kürzung im Kaufjahr.

Der Haken steckt in § 6 Abs. 2a Satz 3 EStG: Wird ein Gerät aus dem Pool verkauft, gestohlen oder verschrottet, mindert das den Sammelposten nicht. Ein Restbuchwert lässt sich dann nicht ausbuchen, die Fünftel laufen einfach weiter. R 6.13 Abs. 6 nennt den Sammelposten deshalb eine reine Rechengröße, auf die auch keine Teilwertabschreibung möglich ist.

Netto zählt, auch ohne Vorsteuerabzug

Für die Grenzen gilt immer der Preis ohne Umsatzsteuer. Das steht in R 9b Abs. 2 EStR, und zwar ausdrücklich unabhängig davon, ob der Betrieb die Vorsteuer abziehen darf. Ein Kleinunternehmer, der einen Drucker für 940 Euro brutto kauft, prüft also 789,92 Euro netto gegen die 800-Euro-Grenze. Das Gerät ist ein GWG.

Absetzen darf er dann aber die vollen 940 Euro. Nicht abziehbare Vorsteuer gehört nach R 9b Abs. 1 EStR zu den Anschaffungskosten. Für die Prüfung zählt netto, für die Betriebsausgabe brutto.

Zu den Anschaffungskosten gehören nach § 255 Abs. 1 HGB auch Nebenkosten wie Lieferung und Montage, Skonto und Rabatte werden abgezogen. Ein Schreibtisch für 780 Euro netto plus 45 Euro Lieferung liegt mit 825 Euro über der Grenze. Bei 3 Prozent Skonto auf den Kaufpreis (23,40 Euro) wären es 801,60 Euro, immer noch knapp darüber.

Was überhaupt ein GWG sein kann

Die GWG-Regel gilt nur für abnutzbare, bewegliche Anlagegüter, die einer selbständigen Nutzung fähig sind. Ware fürs Lager, Grundstücke oder Software-Abos fallen nicht darunter. Selbständig nutzbar ist ein Gut nach § 6 Abs. 2 Satz 2 EStG nicht, wenn es nur zusammen mit anderen Anlagegütern genutzt werden kann und technisch auf sie abgestimmt ist.

Die Hinweise H 6.13 des Bundesfinanzministeriums führen dazu zwei Listen aus der Rechtsprechung. Als selbständig nutzbar gelten unter anderem Büromöbel und Einrichtungsgegenstände, Stehlampen, Paletten, Bestecke in Gaststätten und einzelne Teile einer Schreibtischkombination, die nicht fest verbunden sind. Nicht selbständig nutzbar sind etwa Maschinenwerkzeuge, Ersatzteile, genormte Regalteile und Peripheriegeräte einer PC-Anlage. Ausgenommen davon sind Kombinationsgeräte und externe Datenspeicher.

Bei Computern ist die GWG-Grenze meist egal. Nach dem BMF-Schreiben vom 22. Februar 2022 darf für Computerhardware samt Peripherie und für Betriebs- und Anwendersoftware eine Nutzungsdauer von einem Jahr angesetzt werden. Das Finanzamt beanstandet nicht, wenn dabei die volle Abschreibung schon im Kaufjahr erfolgt. Ein Notebook für 1.400 Euro oder ein Monitor, der als Peripheriegerät kein GWG wäre, lässt sich so trotzdem im ersten Jahr absetzen. Ins Bestandsverzeichnis gehören diese Geräte laut BMF dennoch.

Rechenbeispiel: Sofortabzug oder Sammelposten?

Ein Betrieb richtet im März 2026 ein Büro ein: Bürostuhl 690 Euro, Aktenschrank 940 Euro, Aktenvernichter 260 Euro, Schreibtischleuchte 120 Euro, alles netto. Für den Schrank nennt die AfA-Tabelle des Bundesfinanzministeriums 13 Jahre Nutzungsdauer (Büromöbel). Im Kaufjahr zählen nach § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG nur die Monate ab März, also 10 von 12.

PostenNettoWeg 1: Abzug 2026Weg 2: Abzug 2026
Schreibtischleuchte120,00 €120,00 € sofort120,00 € sofort
Aktenvernichter260,00 €260,00 € sofortim Pool
Bürostuhl690,00 €690,00 € sofortim Pool
Aktenschrank940,00 €60,26 € AfAim Pool
Sammelposten 1.890 € ÷ 51.890,00 €entfällt378,00 €
Abzug im Jahr 20262.010,00 €1.130,26 €498,00 €
Abzug 2026 bis 20302.010,00 €1.419,50 €2.010,00 €

Rechenweg für den Schrank in Weg 1: 940 Euro ÷ 13 Jahre = 72,31 Euro pro Jahr, im Kaufjahr × 10/12 = 60,26 Euro. Nach fünf Jahren sind 60,26 + 4 × 72,31 = 349,50 Euro abgeschrieben, der Rest läuft bis 2039. Weil der Schrank nach dem 30. Juni 2025 gekauft wurde, wäre auch die degressive AfA nach § 7 Abs. 2 EStG möglich: das Dreifache von 7,69 Prozent, also 23,08 Prozent. Das ergibt im Kaufjahr 940 × 23,08 % × 10/12 = 180,77 Euro, in Weg 1 also 1.250,77 Euro Gesamtabzug für 2026.

Im ersten Jahr bringt der Sofortabzug mehr als doppelt so viel Betriebsausgaben. Der Sammelposten lohnt sich erst, wenn viele Güter zwischen 800 und 1.000 Euro mit langer Nutzungsdauer gekauft werden und wenig zwischen 250 und 800 Euro. Dann holt der Pool nach fünf Jahren mehr heraus als die Abschreibung über 13 Jahre.

GWG-Sofortabschreibung und Sonderabschreibung kombinieren

Kleinere Betriebe können die GWG-Grenze mit dem Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG verschieben. Voraussetzung ist ein Gewinn von höchstens 200.000 Euro im Jahr des Abzugs. Das Gut muss im Kaufjahr und im Folgejahr fast ausschließlich betrieblich in einer inländischen Betriebsstätte genutzt oder vermietet werden.

Beispiel: Für einen Kauf im Jahr 2027 über 1.500 Euro netto zieht der Betrieb 2026 einen Investitionsabzugsbetrag von 50 Prozent ab, also 750 Euro. Nach dem Kauf 2027 werden die 750 Euro wieder hinzugerechnet, und der Betrieb kann die Anschaffungskosten um denselben Betrag mindern. § 7g Abs. 2 Satz 3 EStG sagt ausdrücklich, dass sich damit auch die Kosten im Sinne von § 6 Abs. 2 EStG verringern. Nutzt er diese Kürzung, liegen die verbleibenden 750 Euro unter 800 Euro, das Gerät ist ein GWG und wird 2027 sofort abgesetzt.

Die Investition muss bis zum Ende des dritten Wirtschaftsjahres nach dem Abzug erfolgen. Sonst wird der Abzug rückwirkend gestrichen (§ 7g Abs. 3 EStG).

Für Güter über der GWG-Grenze bleibt die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG: bis zu 40 Prozent der Anschaffungskosten, verteilt nach Wahl auf das Kaufjahr und die vier Folgejahre, zusätzlich zur linearen oder degressiven AfA. Auch hier gilt die Gewinngrenze von 200.000 Euro, gemessen im Wirtschaftsjahr vor dem Kauf.

Kommt 2027 die 1.200-Euro-Grenze?

Beschlossen ist sie nicht. Der Bundesrat hat am 25. September 2026 in seiner Stellungnahme zum Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026 vorgeschlagen, die GWG-Grenze von 800 auf 1.200 Euro anzuheben und den Sammelposten zu streichen (Bundesrats-Drucksache 447/26, Beschluss). Gelten soll das für Güter, die nach dem 31. Dezember 2026 angeschafft werden. Bestehende Sammelposten liefen nach altem Recht weiter.

Im Regierungsentwurf steht die Änderung nicht. In ihrer Gegenäußerung schreibt die Bundesregierung nur, sie werde den Vorschlag prüfen (Bundestags-Drucksache 21/8283, Anlage 4). Einen gleichlautenden Vorschlag hatten die Bundesrats-Ausschüsse schon im November 2025 zum Standortfördergesetz empfohlen (Drucksache 550/1/25). Stand Oktober 2026 gilt für Käufe im laufenden Jahr unverändert die 800-Euro-Grenze.

Häufige Fehler bei der GWG-Grenze

  • Bruttopreis gegen die Grenze geprüft: Ein Gerät für 950 Euro brutto kostet 798,32 Euro netto und ist ein GWG.
  • Lieferkosten vergessen: Fracht und Montage zählen zu den Anschaffungskosten und können ein Gut über 800 Euro heben.
  • Sammelposten nur für einzelne Güter gewählt: Das Wahlrecht gilt für alle Güter zwischen 250 und 1.000 Euro im Wirtschaftsjahr.
  • Verkauftes Gerät aus dem Pool ausgebucht: Der Sammelposten wird trotzdem weiter in Fünfteln aufgelöst.
  • Monitor oder Drucker als GWG gebucht: Peripheriegeräte sind nicht selbständig nutzbar, die einjährige Nutzungsdauer nach dem BMF-Schreiben führt aber zum gleichen Ergebnis.
  • Private Mitnutzung übersehen: Nach H 6.13 ist der private Anteil eines sofort abgesetzten GWG während der Nutzungszeit dem Gewinn wieder hinzuzurechnen.

Häufige Fragen zur GWG-Grenze

Sind GWG 800 Euro netto oder brutto?

Netto. Maßgeblich sind die Anschaffungskosten ohne Vorsteuer, bei 19 Prozent Umsatzsteuer also bis 952 Euro brutto. Das gilt laut R 9b Abs. 2 EStR auch für Kleinunternehmer ohne Vorsteuerabzug.

Ist die GWG-Grenze 800 oder 1.000 Euro?

Beides, für verschiedene Wege. 800 Euro ist die Grenze für den Sofortabzug nach § 6 Abs. 2 EStG. 1.000 Euro ist die Obergrenze des Sammelpostens nach § 6 Abs. 2a EStG, der über fünf Jahre läuft.

Was ist der Unterschied zwischen GWG-Sofortabschreibung und Vollabschreibung?

Gemeint ist meist dasselbe: Die Kosten werden im Kaufjahr in voller Höhe abgesetzt. Davon zu trennen ist die Poolabschreibung im Sammelposten mit 20 Prozent pro Jahr.

Wie werden GWG bis 250 Euro gebucht?

Als sofortige Betriebsausgabe, unabhängig davon, welchen Weg der Betrieb sonst wählt. Ein Verzeichnis ist für diese Güter nicht nötig.

Fazit

Für die meisten Betriebe ist der Sofortabzug bis 800 Euro netto die bessere Wahl, weil er im Kaufjahr deutlich mehr Betriebsausgaben bringt und keinen Pool über fünf Jahre hinterlässt. Der Sammelposten passt nur zu Jahren mit vielen Anschaffungen knapp unter 1.000 Euro. Vor dem Jahresabschluss sollten Betriebe die Käufe zwischen 250 und 1.000 Euro einmal zusammenstellen und beide Wege durchrechnen. Ob 2027 die 1.200-Euro-Grenze kommt, entscheidet sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren zum Jahressteuergesetz 2026.

Quellen

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