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Zahlen, Steuern, Recht für Chefs

5 Rubriken

Geschäftsführer-Brief
Datum
Umfang
7 Min. Lesezeit

Betreff

Google-Bewertung löschen: Wann es klappt und wie es geht

Eine schlechte Note allein reicht nicht. Google entfernt Rezensionen, die gegen die eigenen Richtlinien oder gegen deutsches Recht verstoßen. Welche Fälle Aussicht haben, welche Wege es gibt und warum jede Löschung inzwischen sichtbar wird.

Zwei Hände halten ein Smartphone über einen Restauranttisch und fotografieren Teller mit Burger, Pommes und weiteren Gerichten
Foto: Pexels / Pixabay, Pixabay-Inhaltslizenz

Eine Google-Bewertung löschen lassen kann ein Unternehmen nur, wenn die Rezension gegen Googles Inhaltsrichtlinien oder gegen deutsches Recht verstößt. Ein Stern statt fünf ist für sich kein Grund: Google schreibt in der Hilfe zum Unternehmensprofil ausdrücklich, dass sachlich korrekte Kritik nicht gemeldet werden soll und Konflikte zwischen Firma und Kunde nicht geschlichtet werden.

Löschen kann eine Rezension direkt nur ihr Verfasser. Alle anderen melden sie bei Google und warten auf eine Entscheidung. Die dauert nach Googles Angaben „in der Regel mehrere Tage“.

Ein Hinweis vorab: Der Beitrag erklärt Richtlinien und Rechtslage. Ob eine bestimmte Bewertung rechtswidrig ist, hängt vom genauen Wortlaut ab. Bei Bewertungen, die geschäftsschädigende Tatsachen behaupten, lohnt eine Einschätzung durch eine Kanzlei für Medien- oder IT-Recht, bevor Fristen und Beweise verloren gehen.

Wann Google eine Rezension entfernt

Es gibt zwei Wege zur Löschung, die oft verwechselt werden. Der erste läuft über Googles eigene Regeln für Beiträge in Maps. Der zweite über das Gesetz: Erfährt Google als Plattform von einem rechtswidrigen Inhalt und entfernt ihn nicht zügig, haftet es dafür selbst (Artikel 6 Digital Services Act).

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Mediadaten

Nach den Richtlinien für Maps-Inhalte müssen Rezensionen „auf tatsächlichen Erfahrungen mit einem Unternehmen beruhen“. Entfernt werden unter anderem Beiträge ohne echten Kontakt, bezahlte oder durch Rabatte angeregte Rezensionen, Bewertungen durch Mitbewerber oder frühere Mitarbeitende (Interessenkonflikt), vulgäre Sprache, Belästigung, Hassrede, themenfremde Kommentare und die Veröffentlichung personenbezogener Daten. Respektvoll beschriebene negative Erfahrungen bleiben dagegen erlaubt.

Rechtlich kommt es auf den Unterschied zwischen Meinung und Tatsache an. „Das Essen war lieblos“ ist eine Meinung und fast immer zulässig. „Mir wurde eine Rechnung über 80 Euro gestellt, obwohl ich nur 40 Euro verzehrt habe“ ist eine Tatsachenbehauptung. Ist sie falsch, greift der Unterlassungsanspruch entsprechend § 1004 BGB in Verbindung mit § 823 BGB. Strafbar sein können Beleidigung (§ 185 StGB), üble Nachrede (§ 186 StGB) und Verleumdung (§ 187 StGB). Verleumdung durch Verbreiten eines Inhalts wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht.

Art der BewertungBeispielWegAussicht
Kein KundenkontaktName in keiner KundenlisteMeldung wegen fehlender echter Erfahrung oder rechtlich: Kontakt bestreitengut
Beleidigung, Schmähung„Abzocker-Bude, Chef ist ein Idiot“Meldung wegen Belästigung oder vulgärer Sprachegut
Falsche Tatsache„Hat mir nie eine Rechnung geschickt“, obwohl belegtrechtliche Meldung mit Belegenmittel bis gut
Mitbewerber, Ex-MitarbeiterBewertung kurz nach KündigungMeldung „Interessenkonflikt“mittel, Nachweis schwierig
Nur Sterne, kein Text1 Stern ohne KommentarKundenkontakt bestreitenmittel
Sachliche Kritik„Lange Wartezeit, Personal unfreundlich“öffentlich antwortengering

Die Einschätzung in der letzten Spalte ist eine Orientierung der Redaktion anhand von Richtlinien und Rechtsprechung, keine Erfolgsquote.

Das BGH-Urteil zum fehlenden Kundenkontakt

Für die häufigste Fallgruppe hat der Bundesgerichtshof die Lage deutlich verbessert. Im Urteil vom 9. August 2022 (VI ZR 1244/20) entschied er: Rügt der Bewertete, einer Bewertung liege kein Gästekontakt zugrunde, reicht das „grundsätzlich aus, um Prüfpflichten des Bewertungsportals auszulösen“. Eine nähere Begründung muss das Unternehmen in der Regel nicht liefern, weil es die Angaben des Bewertenden selbst nicht überprüfen kann.

Mehr Begründung verlangt der BGH nur, wenn sich die Identität des Bewertenden ohne Weiteres aus der Bewertung ergibt. Grenze ist der Rechtsmissbrauch. Wer also bestreitet, obwohl der Kunde nachweislich da war, riskiert mehr als eine abgelehnte Meldung. Das Urteil erging gegen ein Hotelportal. Gestützt ist es auf § 1004 BGB und damit auf Grundsätze, die für Bewertungsplattformen allgemein gelten.

Schritt für Schritt zur Löschung

  1. Bewertung sichern: Screenshot mit Datum, Profilname des Verfassers und Link zur Rezension. Bewertungen können sich ändern, wenn der Verfasser sie bearbeitet.
  2. Abgleichen: Name, Datum und geschilderte Leistung mit Kundenliste, Kasse oder Terminkalender vergleichen. Ergebnis kurz notieren.
  3. Melden: Im Unternehmensprofil „Rezensionen lesen“ wählen, bei der Rezension auf „Melden“ gehen und den passenden Grund angeben. Alternativ das Tool zum Verwalten von Bewertungen nutzen, das den Status anzeigt.
  4. Status prüfen: „Entscheidung steht aus“, „Meldung überprüft – kein Richtlinienverstoß“ oder „Eskaliert“.
  5. Einspruch einlegen: Bei Ablehnung ist laut Google einmalig ein Einspruch möglich, für bis zu zehn Rezensionen gemeinsam. Das Ergebnis kommt per E-Mail.
  6. Rechtlich melden: Bei Beleidigung oder falschen Tatsachen über Googles Formular „Inhalte aus rechtlichen Gründen melden“ einreichen. Google weist darauf hin, dass Kopien rechtlicher Hinweise an die Lumen-Datenbank der Harvard Law School gehen können, Kontaktdaten werden dabei entfernt.
  7. Weitere Stufen: interne Beschwerde, außergerichtliche Streitbeilegung oder Klage (siehe unten).

Was eine rechtliche Meldung enthalten muss

Der Digital Services Act (Verordnung (EU) 2022/2065) schreibt in Artikel 16 vor, welche Angaben eine Meldung rechtswidriger Inhalte enthalten soll. Wer diese Punkte abdeckt, erschwert eine pauschale Ablehnung:

  • eine begründete Erläuterung, warum der Inhalt rechtswidrig ist, also etwa: welche Tatsache falsch ist und welcher Beleg das zeigt
  • den genauen Speicherort, bei Google den direkten Link zur einzelnen Rezension
  • Name und E-Mail-Adresse der meldenden Person oder Firma
  • die Erklärung, in gutem Glauben zu handeln und vollständige, richtige Angaben zu machen

Nach Artikel 16 Absatz 5 muss die Plattform Meldenden ihre Entscheidung unverzüglich mitteilen und auf mögliche Rechtsbehelfe hinweisen. Artikel 20 gibt Meldenden ab dieser Mitteilung mindestens sechs Monate lang Zugang zu einem kostenlosen internen Beschwerdesystem. Danach bleibt nach Artikel 21 eine zertifizierte außergerichtliche Streitbeilegungsstelle. Entscheidet sie für den Nutzer, trägt die Plattform ihre Gebühren und erstattet angemessene Kosten. Für Nutzer ist das Verfahren kostenlos oder kostet nur eine Schutzgebühr. Bindend ist der Spruch nicht. Der Gang zu Gericht steht jederzeit offen.

Warum Löschungen jetzt sichtbar sind

Seit dem Frühjahr 2026 zeigt Google im Profil an, wie viele Rezensionen nach Beschwerden entfernt wurden, wie die Tagesschau im Mai 2026 berichtete. Nach dem Bericht kamen laut EU-Transparenzdatenbank im Jahr 2025 nur 398 von 1.378.518 Löschanträgen wegen Diffamierung nicht aus Deutschland. Verbraucherschützer kritisieren, dass dabei auch sachliche Kritik verschwindet.

Für Inhaber heißt das: Massenhaftes Löschen fällt auf und kann den Eindruck einer geschönten Note erzeugen. Sinnvoll sind gezielte Meldungen gegen klar unzulässige Beiträge, nicht das Abtragen jeder Drei-Sterne-Bewertung.

Was eine einzelne Bewertung ausmacht

Ein Rechenbeispiel zeigt, warum sich der Aufwand bei kleinen Profilen eher lohnt als bei großen. Ein Betrieb hat 40 Bewertungen mit durchschnittlich 4,6 Sternen, also 184 Sterne insgesamt.

ProfilVorherNach einer 1-Stern-BewertungVeränderung
40 Bewertungen, Schnitt 4,6184 / 40 = 4,60185 / 41 = 4,51-0,09 Sterne
400 Bewertungen, Schnitt 4,61.840 / 400 = 4,601.841 / 401 = 4,59-0,01 Sterne

Bei 40 Bewertungen kippt eine einzige Ein-Stern-Rezension den Schnitt von 4,6 auf 4,5. Bei 400 Bewertungen ist sie im Durchschnitt kaum zu sehen. Die Rechnung ist vereinfacht, weil Google die Gesamtnote nicht offenlegt; sie zeigt aber die Größenordnung.

Was Unternehmen nicht tun sollten

  • Für das Löschen oder Ändern einer Bewertung etwas anbieten: Google verbietet Zahlungen, Rabatte oder Gratisleistungen dafür ausdrücklich.
  • Gegenbewertungen bestellen: Das Übermitteln oder Beauftragen gefälschter Verbraucherbewertungen steht im UWG-Anhang (Nr. 23c) auf der Liste der stets unzulässigen geschäftlichen Handlungen.
  • Kunden vor Ort drängen: Laut Google dürfen Händler nicht verlangen, dass Rezensionen noch im Laden geschrieben werden, und keine bestimmten Inhalte vorgeben.
  • Den Kundenkontakt wider besseres Wissen bestreiten: Das ist nach dem BGH die Grenze des Rechtsmissbrauchs.

Häufige Fragen

Wie lange dauert es, bis eine Google-Rezension gelöscht wird?

Google nennt für die Prüfung einer Meldung „mehrere Tage“. Mit Einspruch und rechtlicher Meldung können Wochen vergehen. Gerichtliche Verfahren dauern länger.

Was kostet es, eine schlechte Bewertung löschen zu lassen?

Die Meldung bei Google ist kostenlos, ebenso das interne Beschwerdeverfahren nach Artikel 20 DSA. Kosten entstehen bei Kanzleien und Löschdienstleistern. Seriöse Anbieter prüfen jede Bewertung einzeln, begründen die Meldung und versprechen keinen sicheren Erfolg.

Kann man sehen, ob Rezensionen gelöscht wurden?

Teilweise. Nach dem Bericht der Tagesschau vom Mai 2026 zeigt Google im Profil an, wie viele Rezensionen nach Beschwerden entfernt wurden. Welche Rezensionen das waren, ist nicht zu sehen.

Lohnt sich eine Antwort statt einer Löschung?

Bei sachlicher Kritik meist ja. Antworten erscheinen öffentlich als Antwort des Unternehmens, Google prüft sie nach eigenen Angaben in der Regel binnen bis zu zehn Minuten, in Einzelfällen dauert es bis zu 30 Tage. Der Verfasser wird benachrichtigt und ändert seine Rezension manchmal danach.

Fazit

Eine Google-Bewertung lässt sich löschen, wenn sie keinen echten Kundenkontakt hat, beleidigt oder falsche Tatsachen behauptet. Erster Schritt ist der Abgleich mit den eigenen Kundendaten, danach die Meldung im Unternehmensprofil und bei Ablehnung der Einspruch. Bei falschen Tatsachen trägt die rechtliche Meldung mit den Angaben nach Artikel 16 DSA weiter. Sachliche Kritik bleibt stehen. Darauf hilft eine ruhige, konkrete Antwort, ein Löschantrag bringt dort nichts.

Quellen

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